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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Definitionen
„AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kunde bezeichnet einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, welcher als Auftraggeber Liefe-rungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen nach Maßgabe dieser AGB be-zieht.
Diese AGB gelten für alle Aufträge des Kunden an die Firma Easymouse Software, Huyssenallee 5, 45128 Essen, vertreten durch den Firmeninhaber Tugrul Ertugrul über Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen; sie haben Geltung auch für alle künftigen Aufträge des Kunden bei uns.
Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sie haben Geltung nur für den jeweils betroffenen Auftrag.
Der Auftragnehmer ist Anbieter von Standardsoftware für Kassensysteme, insbesondere von Kas-sensystemen für das Friseurgewerbe.
Er überlässt seine Standardsoftware an seine Kunden aus dem Friseurgewerbe gegen Zah-lung einer monatlichen Nutzungsgebühr.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich nach dem Auf-trag.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-steuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Besteller bestimmten Ort trägt der Besteller. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers abge-schlossen und geht zu dessen Lasten.

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


III. Vertragsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung der Kassensystem-Software „easymouse®“ nebst Hilfsprogrammen, Programmbibliotheken, Scripten, Beispieldateien, Programmbeschrei-bung, Bedienungsanleitung und sonstigem zugehörigem schriftlichen Material – nachfol-gend insgesamt „Vertragssoftware“ genannt – durch den Kunden.

(2) Gegenstand des Vertrages ist desweiteres die Erbringung von Pflegedienstleistungen an der gelieferten Vertragssoftware.


2. Leistungen des Auftragnehmers/Lizenzgebers

2.1 Lieferung der Vertragssoftware

(1) Die Vertragssoftware wird dem Kunden zum vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert. Die Lie-ferung erfolgt durch Übermittlung der für den Download der Vertragssoftware aus dem Internet erforderlichen Informationen.

(2) Die Vertragssoftware ist GoBD-konform und somit finanzamtskonform nutzbar, sobald der Kunde beim Auftragnehmer eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) registriert hat, die seit dem Jahr 2020 überall dort zwingend erforderlich ist, wo Bareinnahmen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden.

2.2 Nutzungsrecht des Kunden

2.2.1 Einräumung eines Nutzungsrechts

(1) Der Auftragsnehmer/Lizenzgeber gewährt dem Kunden/Lizenznehmer im Rahmen und zu den Bedingungen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, persönliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware als Einzelplatzversion auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu benutzen. Der Quellcode wird dem Kunden nicht überlas-sen.

(2) Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software bei dem Auftragnehmer. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als einem Nutzer ausgeschlossen ist.

(3) Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist mit der Einräumung des Nutzungs-rechts nicht verbunden. Der Auftragnehmer behält sich insbesondere alle Veröffentli-chungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilwei-se in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software kombinierter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anderweitig zu verviel-fältigen.

2.2.2 Beschränkungen des Nutzungsrechts

(1) Weitergabe an Dritte
Das Recht zur Benutzung der Software kann an einen Dritten nur mit vorheriger schrift-licher Einwilligung des Auftragnehmers und nur unter der Bedingung, dass (i) der Kunde die vollständige Software mit allen Kopien einschließlich des gedruckten Materials wei-tergibt und keine Bestandteile der Software zurückbehält und (ii) der Empfänger den Bedingungen dieses Lizenzvertrages zustimmt, übertragen werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragsnehmers/Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben, oder an-derweitig zugänglich zu machen, insbesondere diese zu vermieten, zu verleasen oder ei-ne Unterlizenz zu vergeben. Das gewerbsmäßige Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verleihen der Software ist ausdrücklich untersagt. Im Falle der Weitergabe der Ver-tragssoftware erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung bzw. steht ihm für die Dauer einer zeitlich begrenzten Überlassung nicht zu. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Namen und Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. Eine Ver-mietung zu Erwerbszwecken sowie das Verleasen sind unzulässig.

(2) Vervielfältigung
a) Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfälti-gung für ihre Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Datenverarbeitungsanlage sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des Ablaufs der Vertragssoftware.

b) Darüber hinaus kann der Kunde eine (1) Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vor-nehmen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, darf nur eine einzige Siche-rungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Ver-tragssoftware gekennzeichnet ist.

c) Weitere Vervielfältigungen- insbesondere zum Zwecke der Weitergabe an Dritte- darf der Kunde nicht anfertigen. Die Weitergabe der Vertragssoftware an Dritte ist dem Kunden grundsätzlich untersagt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Einzelplatzanwendung, Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz
a) Die Überlassung der Vertragssoftware berechtigt den Kunden zur Nutzung der Ver-tragssoftware an einem (1) Bildschirmarbeitsplatz (Einzelplatzanwendung). Die Ver-tragssoftware darf zu diesem Zweck nur auf einer vom Kunden dafür vorgesehenen Datenverarbeitungsanlage eingesetzt werden. Ein zeitgleicher Einsatz der Vertrags-software auf einer weiteren Datenverarbeitungsanlage ist nicht erlaubt.

b) Wird die Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerks oder sonstigen Mehrstations-Rechnersystems so eingesetzt, dass sie gleichzeitig oder nacheinander von mehr als einem Bildschirmarbeitsplatz aus betrieben werden kann, so liegt ein Netzwerkeinsatz vor. Der Netzwerkeinsatz ist zu-lässig, sofern der Kunde und der Auftragnehmer dies entsprechend ver-einbaren und der Kunde die festgesetzte Netzwerkgebühr entrichtet. Die Höhe der Netzwerkgebühr im Einzelfall bestimmt sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Bildschirmarbeitsplätze.

c) Beabsichtigt der Kunde bei einem Netzwerkeinsatz die Zahl der zugreifenden Bild-schirmarbeitsplätze gegenüber der Gesamtzahl der an das Rechnersystem ange-schlossenen Bildschirmarbeitsplätze zu beschränken, so ist eine dementsprechen-de Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen. Die Netzwerkgebühr be-stimmt sich in diesem Fall nach der Zahl der auf die Vertragssoftware zugreifen-den Bildschirmarbeitsplätze. Der Kunde hat in diesem Fall die Beschränkung der zeitgleichen Mehrfachnutzung durch technische und organisatorische Maßnah-men sicher zu stellen und dies dem Auftragnehmer glaubhaft zu machen.

(4) Dekompilierung und Programmänderungen
a) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (De-kompilierung) oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstel-lungsstufen der Vertragssoftware sind nur zulässig, sofern dies zum Zwecke der Her-stellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die dazu erforderlichen Informationen noch nicht gegen ange-messene Kostenerstattung vom Auftragnehmer bereitgestellt wurden. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

b) Programmänderungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der Vertrags-software in vertragsmäßigen Umfang, insbesondere zur Fehlerbehebung, notwendig sind, und, soweit der Auftragnehmer die gewünschten Programmänderungen nicht im Rahmen der Nacherfüllungspflicht dieses Vertrages oder, sofern eine solche Ver-pflichtung gegeben ist, gegen ein angemessenes Entgelt, beispielsweise im Rahmen eines zwischen beiden Parteien gesonderten abzuschließenden Pflegevertrags vor-nehmen will.

c) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifika-tion dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

2.3 Pflegeleistungen

(1) Der Auftragnehmer wird während der Laufzeit die nachfolgend aufgeführten Pflege-leistungen erbringen.
• Individuelle Beseitigung von Mängeln der Software
• Lieferung von Updates

(2) Der Auftragnehmer erbringt Pflegeleistungen aufgrund dieses Vertrages innerhalb seiner Bürozeiten Montag-Freitag von 10 .00 Uhr bis 18 Uhr außer an bundesein-heitlichen und nordrhein-westfälischen Feiertagen.

2.4 Zusatzleistungen

Zusätzliche Leistungen wie z.B. die Installation der Vertragssoftware, Einweisung in ihre Bedienung, Schulungen, bzw. individuelle Anpassungen der Vertragssoftware sind nur dann Bestandteil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, wenn sie als Zusatz-leistungen gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung vereinbart wurden oder ein ge-sonderter Vertrag über die Zusatzleistung abgeschlossen wird.

2.5 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und hohe Komplexität, nicht möglich ist, Computersoftware gänzlich fehlerfrei herzustellen.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt des Downloads durch den Kunden hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschrei-bung in dem zugehörigen schriftlichen Material entspricht.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bestimmten Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen vom Lizenzneh-mer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richti-ge Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtig-ten oder erzielten Ergebnisse, trägt ausschließlich der Kunde.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt ferner keine Gewähr für die Kompatibilität der Ver-tragssoftware mit anderen Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE), als der vom Auftragnehmer angebotenen.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Mängel an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Kunden zurückzuführen sind, sowie für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebs-systeme, die unzureichende Datensicherung oder sonstige außerhalb des Verantwor-tungsbereichs des Auftragnehmers liegende Vorgänge zurückzuführen sind, oder wenn der Kunde die Möglichkeit verweigert, die Ursache eines gemeldeten Mangels zu untersuchen.

(6) Der Kunde muss er die Software unverzüglich nach deren Empfang untersuchen und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Software schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gel-tend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

(7) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise schriftlich zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzei-gen. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei der Lokalisierung eines Mangels in zu-mutbarer Weise zu unterstützen. Ferner hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, die je-weils aktuelle Version der Vertragssoftware, sofern diese durch den Lieferanten freige-geben wurde, bei sich einzusetzen.

(8) Ein Mangel der Vertragssoftware liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung auswirkt.

(9) Ist die Software mangelhaft, so wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:
· Übermittlung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht mehr enthält
· Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Man-gelbeseitigung. Der Kunde wird in diesem Fall die Handlungsanweisung durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist;
• Durchführung der Mangelbeseitigung durch Remote-Zugriff des Auftragnehmers auf die Vertragssoftware. Der Kunde ist für die Einrichtung des Remote-Zugriffs verantwortlich und trägt die daraus entstehenden Kosten.

(10) Bleibt die Mängelbeseitigung trotz angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsan-drohung durch den Kunden erfolglos, so hat dieser das Recht, den Vertrag zu kündi-gen oder die Vergütung angemessen herabzusetzen (Minderung). Bei einem nur ge-ringfügigen Mangel steht dem Kunden kein Kündigungsrecht zu.

(11) Der Auftragnehmer ist nicht zur Beseitigung von Sach-und Rechtsmängeln verpflich-tet, die nach Beendigung dieses Vertrages mitgeteilt werden.

(12) Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(13) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige des Kunden, dass kein Gewährleistungs-fall vorliegt, so werden die beim Auftragnehmer durch die Überprüfung verursachten Kosten dem Kunden mit einer Kostenpauschale berechnet, soweit dem Kunden bei der Meldung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(14) Macht ein Dritter die Verletzung eines Schutzrechts durch die Vertragssoftware gel-tend, wird der Kunde den Auftragnehmer darüber unverzüglich informieren. Der Auf-tragnehmer wird den Kunden bei der Verteidigung in zumutbarer Weise unterstüt-zen.


3. Leistungen des Kunden

3.1 Vergütung

(1) Der Kunde zahlt an den Auftragnehmer für die Nutzung der Vertragssoftware einen Grundbetrag entsprechend der aktuellen Preisliste. Dieser Betrag beinhaltet neben der Bereitstellung der Software-Vollversion auch die erforderliche technische Sicherheitsein-richtung (TSE) für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Kunde zahlt an den Auftragnehmer für die Nutzung der Software eine Nutzungs-pauschale. Die Höhe und der Abrechnungszeitraum werden separat vereinbart. Sollte keine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden sein gilt die aktuelle Preisliste bei mo-natlicher Zahlung.

(3) Bei monatlicher Zahlung ist die Nutzungsgebühr jeweils am ersten Werktag des Mo-nats fällig. Sofern der Kunde mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden monat-lichen Nutzungspauschalen im Verzug gerät, wird die Lizenz automatisch gesperrt. Der Kunde kann in diesem Fall weiterhin auf seine Kundendaten und auf erfolgte Transaktionen zugreifen, die Vertragssoftware lässt sich jedoch nicht mehr zum Kas-sieren nutzen.

(4) Sofern sich der Kunde für die jährliche (rabattierte) Zahlung der Nutzungsgebühr entscheidet, ist diese jeweils an dem Tag fällig, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Sofern der Kunde sich mindestens drei Monate in Verzug befindet, gilt Zif-fer 3.1 (3) entsprechend.
3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird den Auftragnehmer bei den ihm nach diesen AGBs obliegenden Pflege-leistungen in angemessener Weise unterstützen. So wird er dem Auftragnehmer z.B. die erforderlichen Rechnerzeiten und kompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen. Der Kunde wird darüber hinaus angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Vertragssoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und daher ins-besondere für die tägliche Sicherung seiner Daten sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der ihm eingeräumten Nutzungsrechte, durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, die Zugang zu der Vertragssoftware haben, sicher-zustellen.

4. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die vereinbarte Vertragsdauer beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertrags-ende schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann sowohl durch den Anwender, als auch durch den Anbieter erfolgen.

(2) Vertragsbeginn ist der Tag an dem die vollständige Zahlung der Grundgebühr für die Überlassung der Vertragssoftware auf dem Konto des Auftragnehmers einge-gangen ist. Der Kunde erhält hierüber eine separate Bestätigung durch den Auf-tragnehmer. Sollte diese Bestätigung nicht erfolgen, so gilt die Belastung auf dem Kontoauszug des Kunden zzgl. 3 Bankarbeitstage.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform, wobei sich beide Parteien darüber einig sind, dass eine Kündigung per E-Mail ausreichend ist.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(a) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Zahlung der vereinbarten Vergütung/Nutzungspauschale trotz dreimaliger Mahnung nicht leistet oder den Einsatzort der Vertragssoftware, oh-ne mit dem Auftragnehmer eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen, ändert. Der Auftragnehmer muss mit dem Tage des Zugangs der Kündigung keine weite-ren Leistungen mehr erbringen.

(b) Ferner steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf pauschalierten Schadens-ersatz in Höhe von 75% der monatlichen Nutzungspauschale zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden gerin-ger ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftrag-nehmer vorbehalten

4.2 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmun-gen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden ausschließlich nach den folgenden Bedingungen:
(a) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
(aa) für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden;
(bb) für Schäden, die dem Kunden durch Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit des Auftragnehmers entstanden sind.
(b) Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vor-hersehbaren Schadens, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste.
(aa) für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten;
(bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftrag-nehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung ver-tragswesentlicher Pflichten verursacht wurden.

(3) Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht des Auf-tragnehmers zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Der Auftragnehmer haftet – außer bei Vorsatz – nicht für Schäden, wenn und soweit der Kunde deren Eintritt oder Umfang durch angemessene Maßnah-men hätte verhindern oder vermindern können. Dies gilt insbesondere für Da-tenverluste. DEM KUNDEN WIRD DAHER AUSDRÜCKLICH ZUR REGELMÄßI-GEN SICHERUNG SEINER DATEN UND PRÜFUNG DER VALIDITÄT DIESER DATEN GERATEN.

(5) Ein Mitverschulden des Kunden wird auf die Höhe eines etwaigen Schadenser-satzanspruches angerechnet.

(6) Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

4.3 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten und sie- soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist- weder auf-zuzeichnen, noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Die Partei-en werden durch geeignete vertragliche Abreden sicherstellen, dass auch die für die jeweils tätigen Mitarbeiter und Auftragnehmer zeitlich unbefristet jede eigene Verwertung oder Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen unterlas-sen.

(2) Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Ge-schäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzge-setzes (§ 28 BDSG) und der DSGVO zu verarbeiten, speichern und auszuwerten. Der Kunde hat die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zur Kenntnis ge-nommen und stimmt dieser zu.

(3) Der Auftragnehmer wird darüber hinaus, sollte er Zugriff auf Hard-oder Software des Kunden erhalten, die Regeln des Datenschutzes einhalten. Er wird durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehil-fen diese Regeln ebenfalls einhalten.

4.4 Schlussbestimmungen

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines vom Kunden gel-tend gemachten Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem vor-liegenden Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Par-teien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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